Satzung Grüne Jugend Tübingen
§1 Name und Sitz
1. Die Organisation trägt den Namen „Grüne Jugend Tübingen“. Sie steht in Partnerschaft zu Bündnis 90/Die Grünen Tübingen, ist aber organisatorisch und inhaltlich unabhängig
2. Sitz der Grünen Jugend Tübingen ist die Geschäftsstelle des Kreisverbands von Bündnis 90/Die Grünen Tübingen.
3. Der Tätigkeitsbereich der Grünen Jugend Tübingen ist der Landkreis Tübingen.
§2 Aufgaben
Die Grüne Jugend Tübingen stellt sich folgende Aufgaben:
• Vernetzung und Unterstützung von grünen, grün-alternativen und den grün-nahestehenden Jugendgruppen im Tätigkeitsbereich.
• Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit.
• Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen junger Menschen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen Tübingen.
• Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen und demokratischen Jugendorganisationen.
• Vertretung der Ziele und Grundsätze der Grünen Jugend Tübingen innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen Tübingen entsprechend den geltenden Beschlüssen.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Grünen Jugend Tübingen kann jede natürliche Person bis zum vollendeten 28. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der Grünen Jugend Tübingen bekennt. Durch den Beitritt zur Grünen Jugend Tübingen wird keine Mitgliedschaft bei der Grünen Jugend Baden-Württemberg oder der Partei Bündnis 90/Die Grünen erworben.
2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation außer allen Organisationen, die zu Bündnis90/Die Grünen zählen, ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in der Grünen Jugend Tübingen und in einer faschistischen Organisation schließen sich aus.
3. Der Beitritt erfolgt über eine Beitrittserklärung gegenüber der Gruppe. Voraussetzung ist, dass der oder die Beitrittskandidat*in sich zu den Zielen und Grundsätzen der Grünen Jugend Tübingen bekennt. Der Beitritt kann von der Gruppe auf Antrag mit einfacher Mehrheit in einer geheimen Abstimmung verweigert werden. Gegen eine Verweigerung des Beitritts kann der oder die Beitrittskandidat*in vor dem Landesschiedsgericht der Grünen Jugend Baden-Württemberg binnen 14 Tagen Einspruch einlegen. Die Entscheidung des Landesschiedsgerichts ist endgültig.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Abstimmungen teilzunehmen. Ebenso hat jedes Mitglied ein aktives und passives Wahlrecht hinsichtlich aller Ämter innerhalb der Grünen Jugend Tübingen.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder mit der Vollendung des 28. Lebensjahrs.
6. Der Austritt ist gegenüber der Gruppe mündlich bei einem offiziellen Ortsgruppentreffen mit Vermerk im Protokoll oder gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
7. Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Grundsätze der Grünen Jugend Tübingen verstößt, kann jedes Mitglied einen Ausschluss beantragen. Über diesen Antrag entscheidet die
Gruppe mit ⅔-Mehrheit. Das entsprechende Mitglied ist bei dieser Abstimmung nicht stimmberechtigt. Gegen einen Ausschluss kann das entsprechende Mitglied vor dem Landesschiedsgericht der Grünen Jugend Baden-Württemberg binnen 14 Tagen Einspruch einlegen. Die Entscheidung des Landesschiedsgerichts ist endgültig.
8. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
§4 Gliederung und Aufbau
1. Die Organe der Grünen Jugend Tübingen sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Zwischen den Mitgliederversammlungen finden regelmäßige, offene Ortsgruppentreffen statt, die der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit dienen.
§5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Tübingen. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn vier Mitglieder dies verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung
• Bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit,
• Nimmt Berichte, insbesondere den Rechenschaftsbericht und den Finanzbericht, entgegen,
• Beschließt über eingebrachte Anträge,
• Wählt und entlastet den Vorstand,
• Wählt zwei Delegierte in die Mitgliederversammlung des Rings politischer Jugend Tübingen,
• Vergibt ein Votum für die Kandidatur des Vorstands des Rings politischer Jugend Tübingen,
• Wählt zwei Rechnungsprüfer*innen,
• Kann nach einem zuvor gefällten Beschluss der Mitgliederversammlung für interne Wahlen von Bündnis 90/Die Grünen Tübingen oder der Grünen Jugend Baden-Württemberg in geheimer Wahl Voten an Mitglieder vergeben,
• Beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und sechs Mitglieder anwesend sind. Sie gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn zu ihr mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der zu beratenden Punkte über den E-Mail-Verteiler eingeladen wurde.
5. Die Mitgliederversammlung wird nach derjenigen Satzung durchgeführt, die zum Zeitpunkt der fristgerechten Einladung gültig war.
6. Die Mitgliederversammlung beginnt mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorstand und der Bestimmung einer Versammlungsleitung aus der Mitte der Mitglieder.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches jedem Mitglied zugänglich sein muss. Wer das Protokoll erstellt, wird innerhalb der Mitgliederversammlung beschlossen.
8. Durch ein Votum der Mitglieder mit ⅔-Mehrheit erhalten Nichtmitglieder auf einer Mitgliederversammlung die Stimmberechtigung.
§6 Vorstand
1. Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die Grüne Jugend Tübingen nach außen und gegenüber der Partei Bündnis 90/Die Grünen Tübingen.
2. Der Vorstand gewährleistet die Durchführung regelmäßigen Ortsgruppentreffen.
3. Die Amtszeit seiner Mitglieder beträgt ein Jahr.
4. Mitglieder des Vorstands können jederzeit zurücktreten. Nach Rücktritt eines Vorstandsmitglieds muss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen werden, innerhalb derer eine Nachwahl durchgeführt wird. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstands.
5. Der Vorstand setzt sich aus zwei Sprecher*innen, der*dem Schatzmeister*in und der*dem Pressesprecher*in zusammen. Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der Grünen Jugend Baden-Württemberg sein oder werden.
6. Mindestens ein Platz der Sprecher*innen muss von einer FINTA*-Person besetzt werden. Mindestens zwei Ämter des Vorstands der Grünen Jugend Tübingen müssen von FINTA*-Personen besetzt werden.
7. Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer Mitgliederversammlung einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht vorlegen.
8. Der Vorstand kann pro Monat über ein Budget von 50 € verfügen, ohne dass die Ausgaben mit den Mitgliedern abgestimmt werden müssen. In dieses Budget fallen Ausgaben wie: Verpflegung für die Sitzung, kurzfristig benötigte Materialien für Aktionen, Referent*innengeschenke. Ausgeschlossen von diesem Budget sind nicht vegane Verpflegung, Zuwendungen an andere Organisationen, größere Anschaffungen, die Aktionen betreffen. Generell ist der Vorstand verpflichtet, diese Ausgaben den Mitgliedern offenzulegen. Falls dieses Budget vor Ende eines Monats ausgegeben sein sollte, muss über jede weitere Ausgabe abgestimmt werden.
9. Auf Wunsch von mindestens fünf Mitgliedern der Grünen Jugend Tübingen können einzelne oder mehrere Mitglieder des Vorstands ihres Amtes enthoben werden. Dies ist nur möglich, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder die Grundsätze der Grünen Jugend Tübingen vorliegt. Die Antragsteller*innen müssen ihren Antrag inhaltlich begründen. Ob der Grund schwerwiegend ist, muss mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der Antrag kann bei einer Mitgliederversammlung eingereicht werden und bedarf einer ⅔-Mehrheit, um angenommen zu werden. Dem Mitglied, das des Amtes enthoben werden soll, muss Gelegenheit zur Stellungnahme auf der Mitgliederversammlung gegeben werden. Nach einer Amtsenthebung muss eine Neuwahl des freigewordenen Vorstandspostens durchgeführt werden.
§7 Finanzen
1. Die Finanzen werden von der*dem Schatzmeister*in geführt.
2. Einmal jährlich oder bei Rücktritt wird eine Rechnungsprüfung durch die gewählten Rechnungsprüfer*innen durchgeführt. Die Ergebnisse sind der Mitgliederversammlung vorzustellen. Die Rechnungsprüfer*innen beantragen die finanzielle Entlastung des*der Schatzmeister*in.
3. Die Rechnungsprüfer*innen haben das Recht, jederzeit die Rechnungsführung des*der Schatzmeister*in einzusehen und vorhandene Konten oder Kassen zu prüfen.
4. Die verwendeten Mittel dürfen nur im Sinne der Aufgaben und Ziele der Grünen Jugend Tübingen nach §2 eingesetzt werden.
5. Jedes Mitglied kann bis zu einem Betrag von 5 € selbstständig Materialien oder Verpflegung für die Sitzung und Aktionen ausgeben, wenn dies mit mindestens einem Vorstandsmitglied abgesprochen ist.
6. Finanzbeschlüsse, die über §6 8. oder §7 5. hinausgehen, werden von den wöchentlichen Ortsgruppentreffen getroffen.
§8 Vertretung im Ring politischer Jugend
1. Die Grüne Jugend Tübingen entsendet zwei Delegierte zur Mitgliederversammlung des Rings politischer Jugend.
2. Die Grüne Jugend Tübingen schlägt der Mitgliederversammlung des Rings politische Jugend eine*n Vertreter*in für den Vorstand des Rings politischer Jugend vor. Der Vorschlag kann auch aus den Rängen der Delegierten stammen.
3. Das Vorstandsmitglied der Grünen Jugend Tübingen im Ring politischer Jugend Tübingen hat die Aufgabe, die Interessen der Grünen Jugend Tübingen gegenüber dem Ring politischer Jugend Tübingen und den anderen politischen Jugendorganisationen zu vertreten.
§9 Allgemeine Bestimmungen
1. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt, auf Antrag eines Mitglieds müssen diese jedoch geheim durchgeführt werden. Wahlen zum Vorstand sind immer geheim durchzuführen. Die Wahlen in andere Ämter können offen durchgeführt werden, falls die Anzahl der Bewerber*innen genauso groß wie oder kleiner als die Anzahl der zu besetzenden Plätze ist.
2. Wahlen in unterschiedliche Ämter sind in einzelnen Wahlgängen durchzuführen. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen.
3. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereint. Wird dieses Quorum im ersten Wahlgang nicht erreicht, so gilt als gewählt, wer in einer Stichwahl zwischen den zwei Kandidat*innen mit den meisten Stimmen die relative Mehrheit erreicht. Im Falle einer Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
4. Bei der Wahl der Rechnungsprüfer*innen und der Wahl der Delegierten in die Mitgliederversammlung des Rings politischer Jugend ist mindestens je eine FINTA*-Person zu wählen.
5. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit ⅔-Mehrheit geändert werden. Anträge zur Änderung der Satzung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern im genauen Wortlaut elektronisch zugänglich gemacht werden.
6. Es gilt das FINTA*-Statut der Grünen Jugend Baden-Württemberg.
7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
8. Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.
9. Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Sitzungen des Vorstandes stehen den Mitgliedern der Grünen Jugend Tübingen offen, weitere Gäste können auf Einladung dazukommen.
§10 Auflösung
1. Die Auflösung der Grünen Jugend Tübingen kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.
2. Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, an Bündnis 90/Die Grünen Tübingen mit der Auflage, es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.
Die Satzung tritt in Kraft am 31.10.2019. Letzte Aktualisierung der Satzung am 23.11.2022.