Satzung

Präambel
Die GRÜNE JUGEND (GJ) Tübingen sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichstellung der Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Wir bekennen uns zum Selbstverständnis der Grünen Jugend und dem FINTA*-Statut der Grünen Jugend BadenWürttemberg. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Tübingen.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Tübingen (GJ Tübingen).
2. Die Grüne Jugend Tübingen ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/ Die Grünen Tübingen, jedoch politisch und organisatorisch selbständig. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Landkreis Tübingen. Solange es im Zollernalbkreis keinenKreisverband der Grünen Jugend Baden-Württemberg gibt, erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Grünen Jugend Tübingen auch auf diesen.
3. Die Grüne Jugend Tübingen ist ein Kreisverband der Grünen Jugend Baden-Württemberg und des Bundesverbands der Grünen Jugend.Hierbei besitzt Die Grüne Jugend Tübingen Satzungs-, Personal,- und Programmautonomie.
4. Der Sitz der Grünen Jugend Tübingen ist Tübingen.

§ 2 Aufgaben
Die Grüne Jugend Tübingen verfolgt folgende Aufgaben:
• Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit,
• Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen,
• Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen demokratischen politischen Jugendorganisationen,
• Vertretung der Ziele und Grundsätze der Grünen Jugend Tübingen innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den geltenden Beschlüssen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Grünen Jugend Baden-Württemberg, die im Tätigkeitsbereich der Grünen Jugend Tübingen ihren Wohnsitz haben, sind automatisch auch Mitglieder der Grünen Jugend Tübingen. Selbiges gilt für Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen bis zum vollendeten 28. Lebensjahr, sofern dem nicht widersprochen wurde.
2. Auf Wunsch kann beim Landesvorstand der Grünen Jugend Baden-Württemberg die Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband als dem des Wohnsitzes formlos beantragt werden.
3. Die Mitgliedschaft in mehreren Kreisverbänden ist ausgeschlossen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 28. Geburtstag oder durch Tod.
5. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der Grünen Jugend Baden Württemberg. Eine Berufung vor dem Bundesschiedsgericht ist möglich, der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt.
6. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern im Grüne Jugend Alter ist ausdrücklich erwünscht. Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht sind jedoch ausschließlich Mitgliedern vorbehalten.

§ 4 Gliederung und Aufbau
1. Die Grüne Jugend Tübingen setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
2. Organe der Grünen Jugend Tübingen sind die Kreismitgliederversammlung (KMV), das Aktiventreffen (AT), der Vorstand und die Vorstandssitzung.
3. Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Die anwesenden Mitglieder des Organes können einzelne Personen sowie die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.

§ 5 Kreismitgliederversammlung (KMV)
1. Die KMV ist das oberste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Tübingen. Sie setzt sich aus allen anwesenden Stimmberechtigten zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
2. Die KMV findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand elektronisch oder auf vorherigen Wunsch von vier Mitgliedern schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens vier
Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
3. Die KMV
• bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit,
• nimmt Berichte entgegen, insbesondere den Rechenschaftsbericht und den Finanzbericht,
• beschließt über eingebrachte Anträge,
• wählt und entlastet den Vorstand,
• wählt zwei Delegierte in die Mitgliederversammlung des Rings Politischer Jugend Tübingen,
• vergibt ein Votum für die Kandidatur des Vorstands des Rings politischer Jugend Tübingen,
• wählt zwei Rechnungsprüfer*innen,
• beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
• darf Voten vergeben.
4. Anträge sollten mindestens drei Tage vor der KMV eingereicht werden, satzungsändernde Anträge müssen mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Mit Ablauf der Antragsfrist muss der Vorstand den Mitgliedern die eingereichten Anträge zugänglich machen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
5. Die KMV wird nach derjenigen Satzung durchgeführt, die zum Zeitpunkt der fristgerechten Einladung gültig war. Sie beginnt mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorstand und der Bestimmung einer Versammlungsleitung und einer Protokollführung, jeweils durch offene Abstimmung.
6. Beschlüsse der KMV sind schriftlich niederzulegen und den Mitgliedern zeitnah zugänglich zu machen.

§ 6 Aktiventreffen (AT)
1. Die Aktiventreffen bestimmen die politische Arbeit der Grünen Jugend Tübingen zwischen den Kreismitgliederversammlungen.
2. Das Aktiventreffen
• beschließt über ständige Angelegenheiten,
• kontrolliert den Vorstand,
• trägt zur politischen Meinungsbildung bei.
3. Der Vorstand soll die Mitglieder rechtzeitig über das Stattfinden des AT informieren.

§ 7 Vorstand
1. Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der KMV und des AT. Er vertritt Die Grüne Jugend Tübingen gegenüber Bündnis 90/Die Grünen und gegenüber der Öffentlichkeit. Er soll regelmäßig den Landesvorstand der Grünen Jugend Baden-Württemberg über Projekte der Grünen Jugend
Tübingen informieren.
2. Lediglich Mitglieder der Grünen Jugend Tübingen können dem Vorstand angehören.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes. Der Landesvorstand der Grünen Jugend Baden-Württemberg ist über die Wahl zeitnah zu informieren.
4. Der Vorstand setzt sich aus zwei Sprecher*innen, einem*r Schatzmeister*in und einem*r Beisitzer*in zusammen. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Innerhalb des Vorstandes werden ein*e Pressesprecher*in und ein*e FINTA*- und genderpolitische*r Sprecher*in gewählt.
5. Der Vorstand soll mindestens einmal jährlich über die politische und organisatorische Arbeit sowie die Verwendung der Finanzen berichten.
6. 50% der Plätze sind FINTA*-Personen vorbehalten. Mindestens eine der Sprecher*innen muss eine FINTA*-Person sein. Sollte keine FINTA*-Person kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Es besteht keine Möglichkeit, diesen Platz zu öffnen. Offene Plätze bleiben in diesem Fall unbesetzt. Ein FINTA*-Forum kann die Wahl der offenen
Plätze freigeben. Näheres regelt das FINTA*-Statut der Grünen Jugend Baden-Württemberg.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Kreismitgliederversammlung, spätestens aber nach vier Monaten eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit der des übrigen Vorstandes.
8. Vorstandsmitglieder können von der KMV entweder einzeln oder gemeinsam abgewählt werden.
9. Der Vorstand kann pro Monat über ein Budget von 50 € verfügen, ohne dass diese Ausgaben mit den Mitgliedern abgestimmt werden müssen. In dieses Budget fallen Ausgaben wie: Verpflegung für die Sitzung, kurzfristig benötigte Materialien für Aktionen, Referent*innengeschenke. Ausgeschlossen von diesem Budget sind nicht vegane Verpflegung, Zuwendungen an andere Organisationen, größere Anschaffungen, die Aktionen betreffen. Generell ist der Vorstand verpflichtet, diese Ausgaben den Mitgliedern offen zu legen. Falls dieses Budget vor Ende eines Monats ausgegeben sein sollte, muss über jede weitere Ausgabe abgestimmt werden.
10. Auf Aufforderung muss der Vorstand Entscheidungen und Prozesse gegenüber dem AT und der KMV darlegen.

§ 8 Vorstandssitzung
1. Vorstandssitzungen stehen allen Mitgliedern offen. Stimmberechtigt sind lediglich Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder sind rechtzeitig über das Stattfinden dieser zu informieren.
2. Die Vorstandssitzungen dienen der Vor- und Nachbereitung der Arbeit der Grünen Jugend Tübingen. Beschlussfähig sind diese, wenn über 50% des Vorstandes anwesend ist.
3. Weitreichende politische und organisatorische Entscheidungen sind dem AT und der KMV vorbehalten.
4. Die Ergebnisse der Vorstandssitzung sind schriftlich niederzulegen und den Mitgliedern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Finanzen
1. Die Finanzen werden von dem*der Schatzmeister*in geführt. Er*Sie muss voll geschäftsfähig sein.
2. Der*Die Schatzmeister*in verwaltet die Finanzen der Grünen Jugend Tübingen. Er*Sie ist als Alleinverantwortliche*r berechtigt, Verträge zur Vermögensverwaltung abzuschließen.
3. Auf der KMV berichtet der*die Schatzmeister*in über die Verwendung der Finanzen.
4. Einmal jährlich oder bei Rücktritt wird eine Rechnungsprüfung durch die gewählten Rechnungsprüfer*innen durchgeführt. Die Ergebnisse sind der KMV vorzustellen. Liegen keine Missstände vor, beantragen die Rechnungsprüfer*innen beantragen finanzielle Entlastung des*der Schatzmeister*in.
5. Die Rechnungsprüfer*innen haben das Recht, jederzeit die Rechnungsführung des*der Schatzmeister*in einzusehen und vorhandene Konten oder Kassen zu prüfen.
6. Finanzbeschlüsse, die über §6 Nr. 8 hinausgehen, werden von der KMV oder dem AT getroffen.
7. Die Grüne Jugend Tübingen bekennt sich zu den Grundsätzen des Genderbudgetings. Hierüber soll der*die Schatzmeister*in der Mitgliederversammlung einen Bericht vorlegen.
8. Fallen für Mitglieder der Grünen Jugend Tübingen höhere Fahrtkosten an als für reguläre Sitzungen, weil Veranstaltungen oder Aktivitäten der Grünen Jugend Tübingen außerhalb des Stadtgebiets Tübingen stattfinden, so können diese, insofern öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, nach Ermessen des*der Kassierer*in erstattet werden.

§ 10 Ortsgruppen
1. Im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes können Ortsgruppen (OGs) gegründet werden, die eine oder mehrere Gemeinden als ihr Tätigkeitsgebiet haben, in dem in der Regel mindestens
fünf Mitglieder ansässig sind. Über die räumliche Zuordnung der Ortsgruppe entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
2. Die Kreismitgliederversammlung beschließt auf Antrag über die Gründung einer Ortsgruppe. Nach diesem Beschluss hat der Kreisvorstand innerhalb von zwei Monaten die im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe wohnenden Mitglieder zu einer Gründungsversammlung einzuladen.
3. Jedes im Tätigkeitsgebiet einer Ortsgruppe wohnende Mitglied wird der Ortsgruppe als Mitglied zugeordnet.
4. Notwendige Organe der Ortsgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Näheres zu Wahlen regelt der §12 dieser Satzung.
5. Die Ortsgruppen können sich eigene Satzungen geben. Diese dürfen dieser Satzung und den Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände allerdings nicht widersprechen.
6. Kommt eine Ortsgruppe ihren Aufgaben nicht mehr nach, insbesondere der regelmäßigen Durchführung der Mitgliederversammlung und der turnusgemäßen Wahl eines Ortsvorstands oder sinkt die Mitgliederzahl unter fünf, kann sie durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden.

§ 11 Vertretung im Ring politischer Jugend
1. Die Grüne Jugend Tübingen entsendet zwei Delegierte zur Mitgliederversammlung des Rings politischer Jugend.
2. Die Grüne Jugend schlägt der Mitgliederversammlung des Rings politische Jugend eine*n Vertreter*in für den Vorstand des Rings politischer Jugend vor. Der Vorschlag kann auch aus den Rängen der Delegierten stammen.
3. Das von der Grünen Jugend Tübingen nominierte Vorstandsmitglied im Ring politischer Jugend Tübingen hat die Aufgabe, die Interessen der Grünen Jugend gegenüber dem Ring politischer Jugend und den darin befindlichen politischen Jugendorganisationen zu vertreten.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen
1. Wahlen sind geheim durchzuführen.
2. Bei Einzelwahlen ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht. Sollte dies keinem*r Bewerber*in gelingen, ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die einfache Mehrheit, mindestens aber 20% der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält.
3. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Gibt es mehr Bewerber*innen als Plätze, wird die Stimmenzahl auf 2/3 der Anzahl zu besetzenden Plätze reduziert. Gewählt ist, wer die meisten, mindestens aber 20 % der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält.
4. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn die Anträge fristgerecht eingereicht und den Mitgliedern weitergeleitet wurden.
6. Die Mitgliederversammlung kann Kandidaturen für Ämter und Mandate in anderen Organisationen, insbesondere Bündnis 90/Die Grünen Tübingen, auf Antrag politisch unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die Aussage, dass die unterstützte Kandidatur im Interesse der Grünen Jugend Tübingen liegt, insbesondere dass der*die Kandidat*in geeignet ist, die politischen Ziele und Vorstellungen der Grünen Jugend Tübingen in diesem Gremium voranzubringen oder umzusetzen. Ein Votum berechtigt den*die Kandidat*in, es bei seiner Bewerbung anzuführen und damit zu werben. Die Vergabe eines Votums ist nur nach erfolgreich verabschiedetem Antrag möglich, indem nach dem Frauen*, Inter*-, Nicht-Binäre -, Trans*- und Agender*-Personenstatut die Anzahl der zu vergebenden Voten genau festgelegt wird. Liegt nur eine Bewerbung vor, muss im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht
werden. Andernfalls wird kein Votum vergeben. Liegen mehrere Bewerbungen für die gleiche Position vor, so erhält das Votum, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Gelingt dies bei der ersten Abstimmung niemandem, findet eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Votum erhält, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem*r der Bewerber*innen, so findet eine dritte Abstimmung statt. An ihr nimmt nur teil, wer bei der vorangegangenen Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erhält er/sie* die absolute Mehrheit der Stimmen im dritten Durchgang nicht, so gilt das Votum als verweigert. Liegen lediglich zwei Bewerbungen für eine Position vor, so entfällt der erste Abstimmungsdurchgang. Abweichende Verfahren können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der Grünen Jugend Tübingen.

§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung der Grünen Jugend Tübingen kann nur durch eine eigens dafür einberufene KMV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Das Restvermögen fällt, sofern die KMV nichts anderes beschließt, an Bündnis 90/Die Grünen Tübingen, mit der Auflage, es für die Förderung der Jugend in der Partei einzusetzen.
3. Der Landesvorstand der GJBW ist über die Auflösung desKreisverbands zu informieren.

Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Kreismitgliederversammlung vom 08.11.2023 in Kraft. Zuletzt geändert durch den Beschluss der Kreismitgliederversammlung vom 08.11.2023.